E.F.E. Bau & Handels KG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der E.F.E. Bau & Handels KG

1. Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Kunden als Auftraggeber (AG, Verbraucher) und der E.F.E Bau & Handels KG als Auftragnehmer (AN) in Ergänzung zu den Bestimmungen des abgeschlossenen Bauvertrages. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind daher anzuwenden, soweit der Bauvertrag selbst keine anderweitige Regelung enthält.

2. Begriffsbestimmungen
Die Begriffe des Unternehmers und des Verbrauchers sind im Sinne des § 1 Abs 1 und 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu verstehen, wobei der Begriff des Unternehmers gleichzusetzen ist mit jenem des Auftragnehmers und die Bezeichnung Verbraucher wird synonym mit jener des Auftraggebers verwendet.

3. Vereinbarung der ÖNORMen
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2002, soweit diese nicht durch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt werden. Daneben gelten die, für Verbraucher zwingenden, Bestimmungen des KSchG, wobei zum Schutz des Verbrauchers entsprechend Pkt. 5.3 der ÖNORM B 2110 jene Bestimmungen zu beachten sind, welche in den Anmerkungen den einzelnen
Abschnitten der ÖNORM B 2110 zugeordnet sind. Soweit in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die ÖNORM B 2110 Bezug genommen wird, ist darunter deren Fassung vom 1.3.2002 zu verstehen. Weitere ÖNORMEN, auf welche die ÖNORM B 2110 verweist, werden hingegen nicht Vertragsbestandteil.
Die Ausführung der Leistungen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Vertragsabschluss durchzuführen. Die für die Ausführung der Leistung benötigten Waren und Materialien haben solchen von durchschnittlicher Art und Güte zu entsprechen. Die Reihenfolge der geltenden Vertragsbestandteile richtet sich nach der Regelung im Bauvertrag selbst.


4. Vergütung
(Gilt nur für Einheitspreisverträge)
Ist nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag, für dessen Richtigkeit der AN keine Gewähr übernimmt, zu verstehen.

4.1 Preisart
(Zu 5.28 der ÖNORM B 2110)

4.1.1 Pauschalpreisvertrag
Die Vergütung der Leistung erfolgt nach dem der Leistung zugrunde liegenden Angebot inklusive Leistungsbeschreibung und dem dabei vereinbarten Preis. Dieser Preis versteht sich, soweit im Bauvertrag nicht
anders geregelt, als Pauschalpreis für die in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen.

4.1.3 Regieleistungen
Es gilt der Regiekostensatz, wie er im jeweiligen Angebot definiert ist.

4.2 Preisart
(Zu 5.28.3 der ÖNORM B 2110)
Die angeboten und vereinbarten Preise für die gemäß Bauvertrag vereinbarte Leistung gelten als Festpreise bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung.

4.3 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
(Zu 5.24 der ÖNORM B 2110)

4.3.1 Angeordnete Leistungen
Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes zusätzliches Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Abgesehen von Fällen der Dringlichkeit, werden zusätzliche oder geänderte Leistungen erst nach vorheriger Einigung über die Kostenfolgen ausgeführt.
Die Preisanpassung bei vom AG angeordneten geänderten oder zusätzlichen Leistungen hat unter Heranziehung angemessener Einheitspreise für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen zu erfolgen.

4.3.2 Überschreitung des vereinbarten Entgelts
(Gilt nur für Einheitspreisverträge)
Stellt sich bei einem unverbindlichen Angebot im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN dem AG anzuzeigen. Eine Überschreitung der Kosten gilt dann als beträchtlich iSd § 1170a Abs 2 ABGB, wenn sie mehr als 15 % des ursprünglichen Gesamtpreises ausmacht. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf vom AG oder dessen Vertreter angeordnete Leistungen i.S.v. Pkt. 4.3.1 oder auf sonstige Kostenüberschreitungen infolge von Umständen aus der Sphäre des AG anzuwenden.

4.3.3 Notwendige Zusatzleistungen
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig war oder die Zusatzleistung im Einvernehmen mit dem AG erfolgt ist.

4.4 Rechnungslegung und Zahlung
(zu 5.29 und 5.30 der ÖNORM B 2110)
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung zu legen. Gibt der AG einen bevollmächtigten Vertreter bekannt, so erfolgt die Rechnungslegung an diesen.

4.4.1 Zahlungsmodalitäten
Wenn im Bauvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten folgende Zahlungsmodalitäten als zwischen den Parteien verbindlich vereinbart: 20 % Anzahlung bei schriftlicher Beauftragung (= Vertragsunterfertigung). Zahlung von 30 % bei Baubeginn, 40 % nach Hauptgewerkfertigstellung und 10 % der Gesamtsumme (jeweils inkl. Ust.) nach Leistungsabnahme und Schlussrechnungslegung.

4.4.2 Zahlungsfrist
(zu 5.29 der ÖNORM B 2110)
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen) gilt 7 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Jede Zahlung hat mangels anderer Vereinbarung ohne jeden Abzug (z.B. Skonto) zu erfolgen. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 7 Tagen nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.

4.4.4 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte, aber noch nicht endgültig mit dem zu sanierenden Objekt verbundene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG im Eigentum des AN bzw. des Herstellers.

5. Ausführungsunterlagen
(zu 5.8 der ÖNORM B 2110)
Sollte vertraglich vereinbart worden sein, dass die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen und dgl.) vom AG beigestellt werden, sind diese vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.9 der ÖNORM B 2110).
Sind Ausführungsunterlagen durch den AN beizustellen, sind diese auch nach der HOB (Honorarordnung der Baumeister in der letztgültigen Fassung herausgegeben von der Bundesinnung Bau) vom AG zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

6. Aufzeichnungen über Vorkommnisse
(zu 5.22 der ÖNORM B 2110)
Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeitgen des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung. Diese Bautagesberichte sind durch den AG täglich zu kontrollieren und durch Unterschrift zu bestätigen. Allfällige Einwendungen sind vom AG im Bautagesbericht festzuhalten.

7. Anschlüsse
(zu 5.10 der ÖNORM B 2110)
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauches durch den AN trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.

8. Gewonnene Materialien und Gegenstände
(zu 5.26 der ÖNORM B 2110)
Die bei der Ausführung gewonnen Materialien und Gegenstände gehen – sollte nichts anderes schriftlich vereinbart worden sein – ohne förmliche Übergabe automatisch auf den AN über, der die gewonnenen Materialien fach- und sachgerecht entsorgt.

9. Ausführungsbeginn
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gilt für Fenster, Türen und sonstige Produkte eine Lieferzeit von bis zu 12 Wochen (ab Zustandekommen des Auftrages), innerhalb weiterer ca. 2 Wochen erfolgt dann der Beginn der Montage. Der AG hat keinen Anspruch, dass die Montage ununterbrochen an aufeinander folgenden Werktagen stattfindet. Der AG wird ca. eine Woche vor Arbeitsbeginn schriftlich vom voraussichtlichen Termin des Montagebeginns verständigt.
Die im Bauvertrag genannten Zeitpunkte für voraussichtlichen Beginn und voraussichtliches Ende der Montage sind unverbindliche Angaben. Die Leistungserbringung hat binnen angemessener Frist zu erfolgen. die Bestimmungen in Pkt. 5.36.1 f der ÖNORM B2110 über die Vertragsstrafe bei Verzug finden keine Anwendung.

10. Abnahme der Leistungen
(zu 5.41 der ÖNORM B 2110)
Es wird vereinbart, dass die durch den AN erbrachten Leistungen förmlich durch den AG oder einen Vertreter des AG abgenommen werden. Sollte der AG trotz schriftlicher Einladung zur Abnahme der Leistungen zum vorgesehenen Termin unentschuldigt nicht erscheinen, so gilt die Leistung mit Zustellung des Abnahmeprotokolls an den AG als abgenommen, sofern der AG nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung hierzu einen Einspruch erhebt. Der AN verpflichtet sich, auf diese Rechtsfolge bei Zustellung des Abnahmeprotokolls ausdrücklich hinzuweisen. Die Einladung zur Abnahme erfolgt zumindest eine Woche vor dem geplanten Termin.

11. Abbestellung durch den AG
Mit Abbestellung der vereinbarten Leistungen durch den AG wird jedenfalls eine „Stornogebühr“ als Mindestabgeltung fällig. Diese beträgt 10 % des vereinbarten Entgeltes inkl. aller Abgaben und Steuern, wenn die Abbestellung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der AN selbst die vertragsgegenständliche Ware noch nicht beim Produzenten bestellt hat, nach diesem Zeitpunkt beträgt sie 30 % des vereinbarten Entgeltes inkl. aller Abgaben und Steuern. Bei teilweiser Abbestellung ist die „Stornogebühr“ auf Basis des anteiligen Entgelts für die entfallene Leistung zu bezahlen. Dem AN steht es frei, einen über die „Stornogebühr“ hinausgehenden Entgeltanspruch iSd. § 1168 ABGB geltend zu machen, sofern der AG nicht nachweist, dass sich der AN durch Unterbleiben der Leistung etwas erspart, anderweitig erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. § 27a KSchG bleibt hievon unberührt.

12. Gewährleistung
(zu 5.45 der ÖNORM B 2110)
Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110 unter Ausschluss der Bestimmungen über die Mängelrüge nach Pkt. 5.45.3.1. Die Gewährleistungsfristen bestimmen sich nach § 933 ABGB, wobei die Mangelhaftigkeit der Sache im Zeitpunkt der Übergabe im Sinne des § 924 ABGB vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Diese Vermutung gilt jedoch dann nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von drei Jahren.
Für den Einbau von Fenstern und Türen gilt die ÖNORM B 5320 in der gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung (innen dampfdiffusionsdicht, außen schlagregendicht und dampfdiffusionsoffen). Der AG wurde darüber aufgeklärt, dass beim Einbau von Außenfenstern und –türen, die nicht dieser ÖNORM entsprechen, die Diffusionsdicht- bzw. -offenheit nicht hergestellt ist und insoweit keine Gewährleistungsansprüche bestehen.
Verschiedene Hersteller von Bauprodukten (z.B. Fensterhersteller), geben dem AG Garantien mit verschiedener Dauer. Diese Garantieansprüche stehen dem AG direkt gegenüber dem Hersteller zu. Der AN übernimmt dadurch keinerlei Garantieverpflichtungen, welche über die ihm gegenüber bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, oder sagt diese  zu. Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten des AN werden durch Herstellergarantien nicht beeinträchtigt.

13. Schadenersatz
(zu 5.47 der ÖNORM B 2110)
Die Haftungsbeschränkungen des Pkt. 5.47.1.2 der ÖNORM B 2110 sind anwendbar, dies jedoch nicht hinsichtlich Personenschäden und Schäden an Sachen, welche der AN vom AG zur Bearbeitung übernommen hat. Der Umfang und die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften des ABGB.
Für Schäden, die durch Fehler am Produkt selbst entstehen, wird auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes verwiesen. Bei höherer Gewalt (z.B. Streik oder Betriebsstillstand beim Produzenten) besteht keinerlei Haftung.

14. Leistungsstörungsrecht, Gefahrtragung
Es gelten, unbeschadet Pkt. 12 und sofern im Bauvertrag nicht Abweichendes geregelt ist, die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 vollumfänglich.

15. Wirksamkeit mündlicher Erklärungen
Vom AN oder seinen Vertretern formlos abgegebene Erklärungen sind dem AG gegenüber wirksam. Der AN kann aber, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist, Schriftlichkeit bei der Abgabe von Erklärungen des AGs verlangen.

16. Sonstiges
Ist nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart, so ist auch die Einholung und Erlangung baubehördlicher Bewilligungen oder sonstiger Genehmigungen für den Ein- bzw. Umbau oder Sanierungsarbeiten kein Vertragsgegenstand. Für diese Bewilligungen und Genehmigungen hat der Kunde jeweils selbst auf eigene Rechnung und Verantwortung Sorge zu tragen.
Es wird ausdrücklich festgehalten, und ist sich der AG dessen bewusst, dass bei An- und Umbauten oder Sanierungen eine Besichtigung des Untergrundes oder sonstiger verbauten Teile aus faktischen Gegebenheiten NICHT erfolgen kann und das Angebot auf Basis des von außen Sichtbaren erstellt wurde. Etwaige Mehrkosten, die durch solche von außen nicht sichtbaren Mängel entstehen, sowie das Baugrundrisiko, trägt der AG. Die Befugnisse des jeweiligen Bauleiters erstrecken sich lediglich auf die Bauleitung der entsprechenden Baustelle und auf die damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Er ist daher lediglich berechtigt Bautagesberichte, Aufmaßblätter und Rechnungen zu erstellen und Schriftstücke und Erklärungen des AG entgegen zu nehmen. Er ist daher nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des AN abzugeben.